Stand: März 2026
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Dr. Bartels M&A Consulting GmbH (nachfolgend „BMA“) und ihren Auftraggebern. Im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB oder zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese AGB auch für zukünftige gleichartige Rechtgeschäfte.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BMA ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses mit dem Auftraggeber geltenden Fassung.
1.4 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen BMA und dem Auftraggeber haben Vorrang.
BMA erbringt nicht juristische Beratungsleistungen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen und Kapitalbeschaffungsmaßnahmen. BMA schuldet dabei nicht das Erreichen eines bestimmten (wirtschaftlichen) Erfolges, insbesondere nicht den erfolgreichen Abschluss einer Transaktion. Die Tätigkeit von BMA stellt daher weder einen Werkvertrag noch einen Nachweis- oder Vermittlungsmaklervertrag dar. Eine steuerliche Beratung wird ebenfalls nicht angeboten.
3.1 Der Umfang der von BMA zu erbringenden Beratungsdienstleistungen („Leistungen“) wird im jeweiligen Vertrag konkret festgelegt. Dieser besteht aus der von beiden Parteien unterzeichneten Auftragsbestätigung, den AGB sowie etwaigen weiteren individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Die Leistungen werden gemäß der vertraglichen Vereinbarung ausgeführt. Bezogen auf das Beratungsergebnis schuldet BMA ausschließlich die Ausführung der Leistungen als solche und keinen Erfolg.
3.2 Die Leistungen umfassen grundsätzlich typische Bereiche der Unternehmensberatung. Dies kann insbesondere Leistungen in den folgenden Bereichen umfassen:
• Unternehmensführung/ Managementberatung
• Financial Advisory
• Unternehmenstransaktionen
• Kapitalbeschaffungsmaßnahmen
3.3 BMA wird die Leistungen unter Beachtung der anerkannten Regeln und Standards für Beratungsdienstleistungen erbringen. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 11, stehen dem Auftraggeber diesbezüglich die gesetzlichen Rechte zu. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten sind lediglich auf Plausibilität zu überprüfen. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.
3.4 BMA wird alle gesetzlichen Vorschriften sowie behördliche und sonstige öffentliche Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen stehen, einhalten. Werden die Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht, hat der Auftraggeber die ggf. im jeweiligen Land erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen einzuholen. BMA wird dem Auftraggeber oder der jeweiligen Behörde die hierfür notwendige Dokumentation zur Verfügung stellen.
4.1 Die Rechtsbeziehung zwischen BMA und dem Auftraggeber stellt kein Arbeitsverhältnis dar. Vorbehaltlich der Bestimmung in Ziffer 4.4 erfolgt die Ausführung der Leistungen ausschließlich durch Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter von BMA („Mitarbeiter”). BMA ist allein für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Pflichten gegenüber den Mitarbeitern verantwortlich. Nur BMA wird Verträge schließen und Maßnahmen ergreifen, die die Beziehung zu den Mitarbeitern regeln.
4.2 Nur BMA ist berechtigt, den Mitarbeitern Anweisungen bezüglich der Erbringung der Leistungen (insbesondere hinsichtlich Inhalt, Zeit, Ort, Tempo und Ausführung sowie zu Arbeitsbedingungen und -zeiten) zu geben und die Mitarbeiter für die Erbringung der Leistungen auszuwählen und zu organisieren. Anweisungen des Auftraggebers an BMA erfolgen über die von BMA benannten Projektleiter.
4.3 BMA wird entsprechend dem Leistungsumfang geschulte, hinreichend erfahrene, fachlich qualifizierte und engagierte Mitarbeiter einsetzen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt BMA alle zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Materialien zur Verfügung.
4.4 BMA ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ohne Zustimmung des Auftraggebers Subunternehmer oder sonstige Dritte mit der Ausführung der Leistungen zu beauftragen. Dabei gelten die Bestimmungen in Ziffern 4.2 und 4.3 entsprechend.
Der Auftraggeber, der Kaufmann ist, verpflichtet sich, während der Laufzeit seines jeweiligen Vertrages sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung, keine BMA-Mitarbeiter des Beraters abzuwerben, abwerben zu lassen oder Dritte hierzu zu veranlassen, sofern diese Mitarbeiter tatsächlich operativ in das konkrete Beratungsmandat eingebunden waren. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, die von BMA nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird.
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, BMA nach Kräften zu unterstützen und alle für die Ausführung des Auftrages wesentlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig, vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung zu stellen.
6.2 Der Auftraggeber gerät in Annahmeverzug, wenn er die Leistungen am jeweiligen Leistungstermin (entsprechend dem Projektplan) nicht entgegennimmt.
6.3 Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist BMA berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. BMA muss sich jedoch den Wert dessen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Anspruch des Beraters auf Ersatz von Mehraufwendungen für das vergebliche Andienen der Leistung (§ 304 BGB) bleibt unberührt.
7.1 Leistungsfristen und -termine werden individuell vereinbart.
7.2 eistungsfristen und -termine sind zumindest in Textform anzugeben. Sie sind unverbindlich, es sei denn, sie werden im einzelnen Vertrag oder Projektplan ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Leistungsfristen und Verschiebung der Leistungstermine.
7.3 Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Leistungsfristen beginnen jedoch nicht, bevor der Auftraggeber seine ggf. bestehenden bzw. vereinbarten Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und, sofern Vorauszahlung vereinbart ist, nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung bei BMA.
7.4 Im Falle unverbindlicher Leistungsfristen oder -termine kommt BMA nicht vor fruchtlosem Ablauf einer vom Auftraggeber in Textform gesetzten angemessenen Frist zur Leistung in Verzug.
8.1 Die Vergütung für die Leistungen bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertrag und erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichendes, beispielsweise eine Pauschalvergütung, vereinbart wurde. Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz gesondert berechnet und ist vom Auftraggeber zu zahlen.
8.2 Rechnungen sind, sofern nicht Vorkasse oder etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der Leistungen und Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben Zahlungen in Euro zu erfolgen.
8.3 Die Zahlung des Auftraggebers kann mit Erfüllungswirkung bargeldlos ausschließlich auf das von BMA im Vertrag oder der jeweiligen Rechnung angegebene Konto geleistet werden. In jedem Fall haben sämtliche Zahlungen für BMA kostenfrei zu erfolgen.
8.4 Der Auftraggeber hat während des Verzugs Verzugszinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe zu entrichten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
8.5 Kommt der Auftraggeber mit der Begleichung von fälligen Zahlungsansprüchen in Verzug und macht dieser Zahlungsrückstand mindestens ein Drittel der gesamten vereinbarten Netto-Vergütung aus dem jeweiligen Vertrag aus, ist BMA berechtigt, sämtliche weiteren offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber sofort fällig zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass BMA dem Auftraggeber zuvor unter Hinweis auf die drohende Gesamtfälligstellung erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Zahlung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Ziffer 8.5 gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von BMA auf die vertragliche Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist BMA berechtigt, die Erbringung der noch ausstehenden Leistungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder für sie eine angemessene Sicherheit leistet. BMA kann dem Auftraggeber hierfür eine angemessene Frist bestimmen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
10.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von BMA im Rahmen des einzelnen Vertrags überlassenen Informationen während der Laufzeit des Vertrages sowie für einen Zeitraum von 5 Jahren nach dessen Beendigung vertraulich zu behandeln und ohne vorherige Zustimmung von BMA keinem Dritten zu offenbaren. Eine zwischen den Parteien abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung geht den Regelungen dieser Ziffer 10 vor.
10.2 Die Informationen umfassen insbesondere alle von BMA gefertigten Analysen, Gutachten, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, technische Daten, Preise, Konditionen, Methoden, Aufstellungen und Berechnungen einschließlich digitaler Informationen (Daten) sowie im Rahmen des Vertrags von BMA erarbeitetes oder eingebrachtes sonstiges Know-How und sämtliche Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG.
10.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind und rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder nach gesetzlichen Bestimmungen offenzulegen sind.
10.4 Erkennt der Auftraggeber, dass vertrauliche Informationen unrechtmäßig Dritten bekannt wurden, hat er BMA hierüber unverzüglich zu unterrichten.
11.1 BMA haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beraters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.2 Ferner haftet BMA unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
11.3 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mandant regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung von BMA der Höhe nach auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.4 Im Übrigen ist die Haftung von BMA für leichte Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und vergebliche Aufwendungen ist, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls ausgeschlossen.
BMA hat bis zur vollständigen Begleichung der vereinbarten Vergütung durch den Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen. Nach vollständiger Begleichung der Vergütung hat BMA auf Anforderung alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter BMA zur Durchführung des Vertragsverhältnisses überlassen hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien oder einfache Abschriften der im Rahmen des Vertragsverhältnisses gefertigten Gutachten, Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat oder soweit in einer zwischen den Parteien unterzeichneten Vertraulichkeitsvereinbarung etwas Abweichendes vereinbart ist.
13.1 Ist BMA aufgrund höherer Gewalt wie Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch BMA zu vertretender Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gehindert, verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen und Leistungstermine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die genannten Umstände sind von BMA auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts eintreten. BMA wird dem Auftraggeber den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Parteien den Vertrag fristlos kündigen.
13.2 Der Auftraggeber darf, die ihm in Verbindung mit den Leistungen obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BMA ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für Geldforderungen im Sinne des § 354a HGB.
13.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen BMA und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ziffer 13.3 gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
13.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit der Erbringung der Leistungen ist Hamburg. Ziffer 13.4. gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.
13.6 Werden diese AGB in englischer und deutscher Sprache ausgefertigt, hat im Falle einer Unstimmigkeit oder eines Widerspruchs zwischen den beiden Fassungen die deutsche Fassung Vorrang.
Ende des Dokumentes