AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen

Stand: September 2020

 

1.    Geltungsbereich

1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen ("AGB") gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2    Gegenstand dieser AGB sind sämtliche Beratungsdienstleistungen, die die Dr. Bartels M&A Consulting GmbH ("BMA") an deren Kunden ("Kunde") erbringt. Die Leistungen gemäß Satz 1 erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen dieser AGB. Andere Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von BMA ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Ausschließlich diese AGB gelten auch dann, wenn BMA in Kenntnis anderer Geschäftsbedingungen eine Leistung vorbehaltlos ausführt oder annimmt.

1.3    Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses mit dem Kunden geltenden, jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.

1.4    Diese AGB gelten auch für zukünftige gleichartige Rechtgeschäfte zwischen BMA und dem Kunden.

1.5    Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen BMA und dem Kunden haben Vorrang.

1.6    Hinweise auf die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten somit unabhängig von einer entsprechenden Klarstellung, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
 

2.    Vertragsschluss, Änderungen und Laufzeit

2.1    Der Vertragsschluss zwischen den Parteien erfolgt wie nachstehend beschrieben: BMA übermittelt zunächst ein unverbindliches Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrags an den Kunden. Das unverbindliche Angebot enthält diese AGB und wird in der Regel durch BMA beim Kunden vor Ort nochmals präsentiert. Soweit der Kunde Änderungswünsche hat, wird BMA ein insoweit angepasstes Angebot versenden. Das unverbindliche (angepasste Angebot) kann dann vom Kunden schriftlich (per E-Mail) oder telefonisch angenommen werden. Dies stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Beratungsvertrags dar. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn BMA das Angebot des Kunden durch schriftliche von BMA unterzeichnete Auftragsbestätigung bestätigt und der Kunde diese Auftragsbestätigung gegengezeichnet an BMA zurückschickt.

2.2    Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. BMA ist gewillt, nachträgliche Änderungsverlangen des Kunden auszuführen, sofern dies keine zusätzlichen Kosten oder zeitlichen Verzögerungen in Bezug auf die vereinbarten Beratungsleistungen verursacht. Anderenfalls erstellt BMA innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des schriftlichen Änderungs- oder Ergänzungsverlangens ein ergänzendes Beratungsangebot, in welchem die nachträglichen Änderungen Ergänzungen, Mehraufwand und Kosten berücksichtigt werden. Bestätigt der Kunde dieses nicht binnen 14 Tagen ab Erhalt des ergänzenden Beratungsangebots, werden die Änderungen nicht Vertragsbestandteil.

2.3    Der jeweilige Vertrag endet mit Abschluss des jeweiligen im Vertrag genannten Projekts oder, sofern dieses nicht realisiert werden kann, spätestens zwei Monate nach der letzten Leistungshandlung durch BMA. Während der Laufzeit ist eine Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich.
 

3.    Erbringung der Beratungsdienstleistungen

3.1    Die von BMA zu erbringenden Beratungsdienstleistungen („Leistungen“) und deren Umfang werden im jeweiligen Vertrag festgehalten, der aus dem unverbindlichen Angebot von BMA, der korrespondierenden von beiden Parteien unterzeichneten Auftragsbestätigung, den AGB, sowie ggf. weiteren individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien besteht. Die Leistungen werden gemäß der vertraglichen Vereinbarung ausgeführt. Insoweit schuldet BMA keinen Erfolg bezogen auf das Beratungsergebnis, sondern ausschließlich die Ausführung der Leistungen als solche.

3.2    Die Leistungen umfassen grundsätzlich typische Bereiche der Unternehmensberatung. Dies kann insbesondere Leistungen in den folgenden Bereichen umfassen:

•    Unternehmens­führung/ Management­beratung
•    Financial Advisory
•    Unternehmens­transaktionen
•    Finanz- und Rechnungs­wesen (Controlling)
•    Gutachten, Konzepte oder Berichte zur Verwendung gegenüber Dritten

BMA wird die Leistungen unter Beachtung der anerkannten Regeln und Standards für Beratungsdienstleistungen durchführen. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 11, stehen dem Kunde diesbezüglich die gesetzlichen Rechte zu. Von Dritten oder vom Kunden gelieferte Daten werden nur auf deren Plausibilität hin überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.

3.3    BMA wird alle gesetzlichen Vorschriften sowie behördlichen und sonstigen öffentlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen einhalten. Erfolgen die Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, hat der Kunde die ggf. im jeweiligen Land erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen einzuholen. BMA wird die hierfür notwendige Dokumentation dem Kunden oder der jeweiligen Behörde zur Verfügung stellen.

3.4    BMA verpflichtet sich, dem Kunden nach Maßgabe des Projektplans in angemessenen Abständen über die erbrachten, laufenden oder geplanten Leistungen zu unterrichten.
 

4.    Einsatz von Mitarbeitern, Subunternehmern und Materialien

4.1    Der jeweilige Vertrag sowie auf dessen Grundlage getroffene Vereinbarungen begründen kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und BMA. Vorbehaltlich der Bestimmung in Ziffer 4.4, wird die Ausführung der Leistungen ausschließlich durch Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter von BMA ("Mitarbeiter") erfolgen. BMA ist allein für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Pflichten gegenüber den Mitarbeitern verantwortlich. Ausschließlich BMA wird Verträge schließen und Maßnahmen ergreifen, die die Beziehung zu den Mitarbeitern regeln.

4.2    Ausschließlich BMA ist berechtigt, den Mitarbeitern Anweisungen bezüglich der Erbringung der Leistungen zu geben (insbesondere bezüglich Inhalt, Zeit, Ort, Tempo und Ausführung sowie zu Arbeitsbedingungen und -zeiten), die Mitarbeiter für die Erbringung der Leistungen auszuwählen und sonst zu organisieren. Anweisungen des Kunden an BMA erfolgen über den/die von BMA benannten Projektleiter.

4.3    BMA wird entsprechend dem Leistungsumfang geschulte, hinreichend erfahrene, fachlich qualifizierte und engagierte Mitarbeiter einsetzen und, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, alle zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Materialien zur Verfügung stellen.

4.4    BMA ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen ohne vorherige Zustimmung des Kunden Subunternehmer oder sonstige Dritte mit der Erbringung der Leistungen zu beauftragen. Die Bestimmungen in Ziffern 4.2 und 4.3 gelten entsprechend.
 

5.    Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags von BMA eingesetzte Mitarbeiter, gleich ob Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte nicht abzuwerben. Im Falles eines Verstoßes gegen dieses Abwerbungsverbot hat der Kunde BMA eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR zu bezahlten. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt davon unberührt. Die Vertragsstrafe ist in diesem Fall auf etwaige weitere Schadensersatzansprüche anzurechnen.
 

6.    Mitwirkungspflichten des Kunden, Annahmeverzug

6.1    Der Kunde hat BMA bei der Erbringung der Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, zu unterstützen. Der Kunde hat BMA insbesondere die erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.

6.2    Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er die Leistungen am jeweiligen Leistungstermin (entsprechend dem Projektplan) nicht entgegennimmt.

6.3    Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die von BMA zu erbringenden Leistungen aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist BMA berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die ausgebliebenen Leistungen zu verlangen ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein sowie Ersatz des hieraus entstehenden Schadens sowie ggf. etwaiger entstandener Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
 

7.    Leistungsfristen und -termine, Leistungsverzug

7.1    Leistungsfristen und -termine werden individuell vereinbart.

7.2    Leistungsfristen und -termine sind in Textform anzugeben. Sie sind unverbindlich, es sei denn, sie werden im einzelnen Vertrag oder Projektplan ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Leistungsfristen und Verschiebung der Leistungstermine.

7.3    Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Leistungsfristen beginnen jedoch nicht, bevor der Kunde seine ggf. bestehenden bzw. vereinbarten Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und, sofern Vorauszahlung vereinbart ist, nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung bei BMA.

7.4    Im Falle unverbindlicher Leistungsfristen oder -termine kommt BMA nicht vor fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Leistung in Verzug.
 

8.    Vergütung, Zahlung, Zahlungsverzug

8.1    Die Vergütung für die Leistungen bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertrag und erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis wenn nicht im Einzelfall etwas Abweichendes, bspw. eine Pauschalvergütung vereinbart wurde. Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz gesondert berechnet und ist vom Kunden zu zahlen.

8.2    Rechnungen sind, sofern nicht Vorkasse oder etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der Leistungen und Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben Zahlungen in Euro zu erfolgen.

8.3    Die Zahlung des Kunden kann mit Erfüllungswirkung bargeldlos ausschließlich auf das von BMA im Vertrag oder der jeweiligen Rechnung angegebene Konto geleistet werden. In jedem Fall haben sämtliche Zahlungen für BMA kostenfrei zu erfolgen.

8.4    Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem angegebenen Konto.

8.5    Der Kunde hat während des Verzugs Verzugszinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe zu entrichten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

8.6    Kommt der Kunde mit mindestens zwei Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit BMA in Zahlungsverzug, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus allen Geschäftsbeziehungen mit BMA sofort fällig.
 

9.    Leistungsunfähigkeit des Kunden

Stellt sich nach Vertragsschluss mit dem Kunden heraus, dass aufgrund seiner Vermögenslage die Erfüllung seiner Vertragspflichten gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungseinstellung, Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Pfändungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), ist BMA berechtigt, nach eigener Wahl bis zur Vorauszahlung des Preises oder Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Kunden die Erbringung der Leistungen zu verweigern.
 

10.    Vertraulichkeit, Schutzrechte Dritter

10.1    Der Kunde verpflichtet sich, alle von BMA im Rahmen des einzelnen Vertrags überlassenen Informationen vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BMA keinem Dritten zu offenbaren. Eine zwischen den Parteien abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung geht den Regelungen dieser Ziffer 10 vor.

10.2    Die Informationen umfassen insbesondere alle von BMA gefertigten Analysen, Gutachten, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, technische Daten, Preise, Konditionen, Methoden, Aufstellungen und Berechnungen einschließlich digitaler Informationen (Daten) sowie im Rahmen des Vertrags von BMA erarbeitetes oder eingebrachtes sonstiges Know-How und sämtliche Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG.

10.3    Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind und rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.

10.4    Erkennt der Kunde, dass vertrauliche Informationen unrechtmäßig Dritten bekannt wurden, hat er BMA hierüber unverzüglich zu unterrichten.
 

11.    Haftung

11.1    BMA haftet unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens BMA vorliegt. Im Übrigen ist eine Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt.

11.2    Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten durch BMA, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Beachtung der Kunde vertrauen darf, haftet BMA für jede Fahrlässigkeit, jedoch im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens.

11.3    Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in Ziffern 11.1 und 11.2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie bei grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von BMA.

11.4    Soweit die Haftung von BMA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BMA.
 

12.    Zurückbehaltungsrecht

BMA hat bis zur vollständigen Begleichung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen. Nach vollständiger Begleichung der Vergütung hat BMA auf Anforderung alle Unterlagen herauszugeben, die der Kunde oder ein Dritter BMA zur Durchführung des Vertragsverhältnisses überlassen hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien oder einfache Abschriften der im Rahmen des Vertragsverhältnisses gefertigten Gutachten, Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat oder soweit in einer zwischen den Parteien unterzeichneten Vertraulichkeitsvereinbarung etwas Abweichendes vereinbart ist.
 

13.    Schlussbestimmungen

13.1    Ist BMA aufgrund höherer Gewalt wie Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch BMA zu vertretender Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gehindert, verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen und Leistungstermine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die genannten Umstände sind von BMA auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. BMA wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Parteien den Vertrag fristlos kündigen.

13.2    Der Kunde darf die ihm in Verbindung mit den Leistungen obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BMA ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

13.3    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen BMA und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.4    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit der Erbringung der Leistungen ist das Landgericht Hamburg.

13.5    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.

13.6    Diese AGB sind in englischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Im Falle einer Unstimmigkeit oder eines Widerspruchs zwischen der deutschen und englischen Fassung, hat die deutsche Fassung Vorrang.

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